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BVerwG, 09.05.1960 - I C 29.59 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Erstattungspflicht für die Kosten der Beseitigung von Kriegsschäden auf Grund des Berliner Enttrümmerungsgesetzes vom 25. November 1954 (EnttrG) - Begründung einer rückwirkenden Verpflichtung eines Gesetzes - Vereinbarkeit des EnttrG mit Bundesrecht - Verantwortlichkeit ...
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- BVerfG, 21.05.1957 - 2 BvL 6/56
Berlin-Vorbehalt I
Auszug aus BVerwG, 09.05.1960 - I C 29.59
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen dieser Frage bedarf es nicht (BVerfGE 7, 1). - BVerwG, 30.05.1958 - I CB 106.58
Kostenrechtliche Unterscheidung zwischen Abräumungsmaßnahmen und Maßnahmen zur …
Auszug aus BVerwG, 09.05.1960 - I C 29.59
In den Beschlüssen vom 26. Februar 1958 - BVerwG I B 183.57 - und vom 30. Mai 1958 - BVerwG I CB 106.58 - hat der Senat hierzu ausgeführt, daß verfassungsrechtliche Bedenken nicht geltend gemacht werden können, wenn die Eigentümer dieser Grundstücke zur Kostenerstattung herangezogen werden, während diejenigen, deren Gebäude nicht benutzbar sind, von dieser Verpflichtung freigestellt werden. - BGH, 05.03.1953 - III ZR 354/52
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 09.05.1960 - I C 29.59
Wenn das Enttrümmerungsgesetz hinsichtlich der zu erstattenden Kosten zwischen diesen beiden Vorgängen eine unterschiedliche Regelung trifft, so ist das u.a. durch die Erwägung gerechtfertigt, daß nach der herrschenden Auffassung zwar auch der Eigentümer eines Trümmergrundstücks für dessen polizeimäßigen Zustand verantwortlich bleibt, daß dieser Grundsatz aber dann eine Einschränkung erfährt, wenn die Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes für den Gewalthaber wirtschaftlich unmöglich ist (vgl. BGH, DVBl. 1953 S. 367; BGHZ 16 S. 15; OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1954 S. 216 mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 26.02.1958 - I B 183.57
Anforderungen an das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs für eine …
Auszug aus BVerwG, 09.05.1960 - I C 29.59
In den Beschlüssen vom 26. Februar 1958 - BVerwG I B 183.57 - und vom 30. Mai 1958 - BVerwG I CB 106.58 - hat der Senat hierzu ausgeführt, daß verfassungsrechtliche Bedenken nicht geltend gemacht werden können, wenn die Eigentümer dieser Grundstücke zur Kostenerstattung herangezogen werden, während diejenigen, deren Gebäude nicht benutzbar sind, von dieser Verpflichtung freigestellt werden.